Weder der E-Mail-Konversation noch den übrigen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme bezüglich des Eingriffs vom 21. Januar 2021 zugesichert hätte. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, sie sei noch ungenügend dokumentiert, um über die Übernahme der Operationskosten befinden zu können.