Die Beschwerdeführerin müsse aber nichts mehr unternehmen, da sie – die Beschwerdegegnerin – die Berichte bereits selbst angefordert habe (VB 37 S. 4). Am 20. Januar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann – auf deren Nachfrage hin, ob die Kostengutsprache eingetroffen sei (VB 37 S. 4) – mit, sie habe bisher "noch nichts erhalten [,] [a]uch keine der angeforderten Unterlagen" (VB 37 S. 3). Weder der E-Mail-Konversation noch den übrigen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme bezüglich des Eingriffs vom 21. Januar 2021 zugesichert hätte.