Ausweislich der Akten erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin, ob diese die Kosten der Operation vom 21. Januar 2021 übernehmen werde. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr in der Folge am 18. Januar 2021 mit, sie benötige zur Beantwortung dieser Frage ein Kostengutsprachegesuch der Klinik X. sowie weitere Berichte behandelnder Ärzte, die noch nicht eingetroffen seien (VB 37 S. 5). Die Beschwerdeführerin müsse aber nichts mehr unternehmen, da sie – die Beschwerdegegnerin – die Berichte bereits selbst angefordert habe (VB 37 S. 4).