3.3. Rechtsprechungsgemäss hat der Unfallversicherer, der durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) seine Leistungspflicht anerkannt hat, die Möglichkeit, diese Leistungen mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine