Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen diese Beurteilung sprechen würde, und auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Anlass gäben, an der Einschätzung von Dr. med. F. zu zweifeln (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid daher zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. F. gestützt.