Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei erst mit der Beurteilung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2021 festgestanden, dass zwischen den noch vorhandenen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und dem Unfall vom 12. November 2020 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr erst mit Schreiben vom 10. Februar 2021 mitgeteilt, dass sie die Versicherungsleistungen per 24. Dezember 2020 einstelle. Für eine rückwirkende Leistungseinstellung habe keine Grundlage bestanden; die Leistungen hätten aufgrund der geschilderten Gegebenheiten frühestens per 10. Februar 2021 eingestellt werden dürfen.