3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 24. Dezember 2020 verfügte Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass die am 21. Januar 2021 operativ behandelte Diskushernie in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. November 2020 gestanden habe und die durch diesen ausgelösten rechtsseitigen Beschwerden spätestens am 24. Dezember 2020 wieder abgeklungen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei erst mit der Beurteilung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2021