2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 02.09.2021 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über das Datum vom 24.12.2020 hinaus, bis zum 10.02.2021, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: