Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.449 / pm / fi Art. 26 Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Oberrichterin Schircks Denzler, Vizepräsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Katja Knechtli, Rechtsanwältin, CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Postfach, 4002 Basel Beschwerde- Elips Versicherungen AG, Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Anstellung bei einem Alterszentrum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Un- fallfolgen versichert. Am 12. November 2020 rutschte sie aus, stürzte auf die rechte Körperseite und verletzte sich dabei. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) für den fragli- chen Unfall. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 stellte sie diese per 24. Dezember 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 02.09.2021 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über das Datum vom 24.12.2020 hinaus, bis zum 10.02.2021, die ge- setzlichen Leistungen auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. November 2020 mit Einsprache- entscheid vom 2. September 2021 (Beschwerdebeilage [BB 2]) zu Recht per 24. Dezember 2020 eingestellt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). -3- 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein übli- chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus- wirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs- aufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam- menhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversi- cherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 24. Dezember 2020 verfügte Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass die am 21. Januar 2021 operativ behandelte Diskushernie in keinem natürlichen Kausalzusammen- hang zum Unfall vom 12. November 2020 gestanden habe und die durch diesen ausgelösten rechtsseitigen Beschwerden spätestens am 24. De- zember 2020 wieder abgeklungen gewesen seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, es sei erst mit der Beurteilung der beratenden Ärztin der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2021 festge- standen, dass zwischen den noch vorhandenen Beschwerden in der Len- denwirbelsäule und dem Unfall vom 12. November 2020 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihr erst mit Schreiben vom 10. Februar 2021 mitgeteilt, dass sie die Versicherungsleistungen per 24. Dezember 2020 einstelle. Für eine rück- wirkende Leistungseinstellung habe keine Grundlage bestanden; die Leis- tungen hätten aufgrund der geschilderten Gegebenheiten frühestens per 10. Februar 2021 eingestellt werden dürfen. 3.2. Die Verneinung einer über den 23. Dezember 2020 hinaus bestehenden Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. November -4- 2020 seitens der Beschwerdegegnerin beruht im Wesentlichen auf der Be- urteilung der beratenden Ärztin Dr. med. F., Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation. Diese führte am 3. Februar 2021 aus, die "initialen Rückenbeschwerden nach Sturz" seien überwiegend wahrschein- lich unfallkausal gewesen. Es handle sich um eine vorübergehende Ver- schlimmerung eines degenerativ bedingten Vorzustandes mit Segmentde- generation L5/S1. Die Diskushernie sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 12. November 2020. Die radikulären Symptome hät- ten sich nicht in dem versicherungsmedizinisch geforderten unmittelbaren zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Sturz manifestiert, sondern erst ab dem 9. Dezember 2020, also drei Wochen später. Die Operation (vom 21. Januar 2021) habe zur "Behandlung der Krankheit" gedient; der Status quo sine sei spätestens sechs Wochen nach dem Unfall erreicht gewesen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen diese Beurteilung sprechen würde, und auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entneh- men, die Anlass gäben, an der Einschätzung von Dr. med. F. zu zweifeln (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid daher zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. F. gestützt. 3.3. Rechtsprechungsgemäss hat der Unfallversicherer, der durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) seine Leistungspflicht aner- kannt hat, die Möglichkeit, diese Leistungen mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei rich- tiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor oder der Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheits- schaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Ein- stellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis u.a. auf nicht publ. E. 3 des Ur- teils BGE 146 V 51, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23; 8C_548/2019 E. 4.2.2). Die Beschwerdegegnerin war demnach – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 f. Rz. 7) – befugt, ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen rück- wirkend einzustellen. Daran vermag weder der Umstand, dass die Beurteilung von Dr. med. F. erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Status quo sine erging (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 7), noch die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vor dem operativen Eingriff an der Wirbelsäule, den erstere als Privatpatientin durchführen -5- liess, etwas zu ändern. Anlass dazu, auf die Übernahme der Kosten der Operation vom 21. Januar 2021 durch die Beschwerdegegnerin zu ver- trauen, hatte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nämlich – ent- gegen ihren (impliziten) entsprechenden Ausführungen (Beschwerde S. 4 Rz. 6) – nicht. Ausweislich der Akten erkundigte sich die Beschwerdefüh- rerin am 15. Januar 2021 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin, ob diese die Kosten der Operation vom 21. Januar 2021 übernehmen werde. Die Beschwerdegegnerin teilte ihr in der Folge am 18. Januar 2021 mit, sie be- nötige zur Beantwortung dieser Frage ein Kostengutsprachegesuch der Klinik X. sowie weitere Berichte behandelnder Ärzte, die noch nicht eingetroffen seien (VB 37 S. 5). Die Beschwerdeführerin müsse aber nichts mehr unternehmen, da sie – die Beschwerdegegnerin – die Berichte bereits selbst angefordert habe (VB 37 S. 4). Am 20. Januar 2021 teilte die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann – auf deren Nachfrage hin, ob die Kostengutsprache eingetroffen sei (VB 37 S. 4) – mit, sie habe bisher "noch nichts erhalten [,] [a]uch keine der angeforderten Unterlagen" (VB 37 S. 3). Weder der E-Mail-Konversation noch den übrigen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin die Kostenübernahme bezüglich des Eingriffs vom 21. Januar 2021 zu- gesichert hätte. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegne- rin klar zum Ausdruck gebracht hatte, sie sei noch ungenügend dokumen- tiert, um über die Übernahme der Operationskosten befinden zu können. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist daher auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu etwa BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die an die Be- schwerdegegnerin gerichteten "Mahnung[en] auf Kostengutsprache" der Klinik X. vom 26. Januar und 3. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 3 S. 28 und 30; vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 8) nichts. Somit erweist sich die Einstellung der Leistungen für den Unfall vom 12. November 2020 per 24. Dezember 2020 als rechtens. Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2021 erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 18. März 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Schircks Denzler Meier