4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).