3.5. Zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bedarf es schlüssiger (vgl. E. 3.2.) Angaben medizinischer Fachpersonen (vgl. E. 2.1.). Wie soeben aufgezeigt widersprechen sich die in den Akten liegenden Beurteilungen der involvierten Fachärzte diametral. Insgesamt bestehen somit zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung der beratenden Ärztin, sodass darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 5.4). Die Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen durch einen externen Facharzt zurückzuweisen.