3.4. In medizinischer Hinsicht sind sowohl die beratende Ärztin der Beschwerdegegnerin Dr. med. C. als auch der Chefarzt Orthopädie E. der Auffassung, dass beim Beschwerdeführer eine subtotale bzw. Teil-Ruptur der Supraspinatussehne rechts vorliegt (Bericht des Spitals F. vom 25. Februar 2021 [VB 3 S. 1], Stellungnahme von Dr. med. C. vom 2. April 2021 [VB 13 S. 2]). Hingegen besteht Dissens über die Frage, ob die Rotatorenmanschettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 8. Januar 2021 verursacht wurde.