C. könne nicht abgestellt werden. Dabei verweist er auf den Versicherungsbericht vom 9. April 2021 (VB 33) und die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 des behandelnden Chefarztes Orthopädie E. (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.3.). 3.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 131 E. 5.1 S. 232).