3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 3. September 2021 (VB 45) ging die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärztin Dr. med. C. vom 2. April 2021 (VB 13) und 25. Mai 2021 (VB 34) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 eine Schulterkontusion zugezogen habe. Die später diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ und vorbestehend. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf die Beurteilungen von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden.