1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) zu Recht die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 8. Januar 2021 per 6. März 2021 eingestellt hat.