alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin". Ferner beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer einen Bericht des Chefarztes Orthopädie E. vom 20. Oktober 2021 ins Recht, und mit weiterer Eingabe vom 8. November 2021 bezog er sich auf einen im Swiss Medical Forum publizierten Artikel. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: