"1. Es sei der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 3. September 2021 (und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung der Helsana vom 1. Juni 2021) betreffend Leistungseinstellung per 6. März 2021 aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer, eventuell nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen, für die Zeit ab dem 6. März 2021 weitere gesetzliche Leistungen nach UVG zuzusprechen, insbesondere Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen (Taggelder und nach Erreichen des Endzustandes gegebenenfalls Rente und Integritätsentschädigung);