Nachdem der behandelnde Chefarzt Orthopädie des Spitals D. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdegegnerin am 9. April 2021 um eine Überprüfung der Leistungspflicht gebeten hatte, nahm Dr. med. C. am 25. Mai 2021 erneut Stellung und hielt an ihrer Auffassung fest. Am 1. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 6. März 2021. Daran hielt sie nach Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 fest. 2. 2.1. Am 6. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: