1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist bei der B., Q., als Informatiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 13. Januar 2021 liess er der Beschwerdegegnerin mitteilen, er sei am 8. Januar 2021 auf vereister Fahrbahn mit dem Fahrrad gestürzt. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis.