Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.447 / TR / ce Art. 19 Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 3. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist bei der B., Q., als Informatiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 13. Januar 2021 liess er der Beschwerdegegnerin mitteilen, er sei am 8. Ja- nuar 2021 auf vereister Fahrbahn mit dem Fahrrad gestürzt. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für dieses Ereig- nis. Gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin, Dr. med. C., Fach- ärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates, vom 2. April 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer am 7. April 2021 mit, sie werde die Leistungen per 6. März 2021 einstellen. Nachdem der behandelnde Chefarzt Orthopädie des Spitals D. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, die Beschwerdegegnerin am 9. April 2021 um eine Über- prüfung der Leistungspflicht gebeten hatte, nahm Dr. med. C. am 25. Mai 2021 erneut Stellung und hielt an ihrer Auffassung fest. Am 1. Juni 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung per 6. März 2021. Daran hielt sie nach Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 fest. 2. 2.1. Am 6. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgen- des: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 3. Sep- tember 2021 (und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfü- gung der Helsana vom 1. Juni 2021) betreffend Leistungseinstellung per 6. März 2021 aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer, eventuell nach Vornahme zusätzli- cher Abklärungen, für die Zeit ab dem 6. März 2021 weitere gesetz- liche Leistungen nach UVG zuzusprechen, insbesondere Pflegeleis- tungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen (Taggelder und nach Erreichen des Endzustandes gegebenenfalls Rente und Integritätsentschädigung); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin". Ferner beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Okto- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 legte der Beschwerdeführer einen Be- richt des Chefarztes Orthopädie E. vom 20. Oktober 2021 ins Recht, und mit weiterer Eingabe vom 8. November 2021 bezog er sich auf einen im Swiss Medical Forum publizierten Artikel. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 3. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) zu Recht die Versicherungsleistungen betreffend den Unfall vom 8. Januar 2021 per 6. März 2021 eingestellt hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dies ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam- menhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder -4- später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicher- ten, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 3. September 2021 (VB 45) ging die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Aktenbeurtei- lungen ihrer beratenden Ärztin Dr. med. C. vom 2. April 2021 (VB 13) und 25. Mai 2021 (VB 34) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 eine Schulterkontusion zugezogen habe. Die später diag- nostizierte Rotatorenmanschettenruptur sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit degenerativ und vorbestehend. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf die Beurteilungen von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden. Dabei verweist er auf den Versicherungsbericht vom 9. April 2021 (VB 33) und die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 des behandelnden Chefarztes Orthopädie E. (vgl. Akten- zusammenzug Ziff. 2.3.). 3.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizini- schen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerun- gen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 131 E. 5.1 S. 232). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es dem Sozialversiche- rungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stel- len, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüs- sigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh- men sind (BGE 135 V 465). Beratende Ärzte sind den versicherungsinter- nen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). -5- 3.3. Dem Notfallbericht des Spitals D. vom 9. Januar 2021 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei bei langsamer Geschwindigkeit über den Lenker seines Velos auf das Gesicht und die rechte Schulter gestürzt. Radiolo- gisch habe sich kein Hinweis auf eine Fraktur gezeigt. Es wurde eine Schul- terkontusion rechts mit Verdacht auf intramuskuläre Hämatombildung diag- nostiziert (VB 8). Anlässlich der Konsultation vom 14. Januar 2021 wurde unter anderem festgehalten, der Jobe-Test sei im Vergleich zur Gegenseite abgeschwächt und die Aussenrotation sei deutlich schwächer als linkssei- tig (Sprechstundenbericht des Spitals D. vom 14. Januar 2021, VB 9). Die Arthrographie und das MRI des rechten Schultergelenks vom 21. Januar 2021 zeigten einen kurzstreckigen kleinen labralen Einriss am Unterrand der Bizepssehneninsertion und eine ausgedehnte gelenkseitige, zum Teil subtotale Partialläsion der Supraspinatussehne sowie einen ähnlichen Be- fund am Vorderrand der Infraspinatussehne (VB 10). Am 16. März 2021 wurde die rechte Schulter operiert (Operationsbericht des Spitals F.: Arth- roskopie, arthroskopische partielle Synovektomie, arthroskopische Supra- spinatussehnennaht rechts, VB 11 S. 1). 3.4. In medizinischer Hinsicht sind sowohl die beratende Ärztin der Beschwer- degegnerin Dr. med. C. als auch der Chefarzt Orthopädie E. der Auffas- sung, dass beim Beschwerdeführer eine subtotale bzw. Teil-Ruptur der Supraspinatussehne rechts vorliegt (Bericht des Spitals F. vom 25. Februar 2021 [VB 3 S. 1], Stellungnahme von Dr. med. C. vom 2. April 2021 [VB 13 S. 2]). Hingegen besteht Dissens über die Frage, ob die Rotatorenman- schettenruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 8. Januar 2021 verursacht wurde. Dr. med. C. verneint dies. Sie führt die Ruptur auf degenerative und somit vorbestehende Zustände zurück, weil primär wenig Beschwerden bestan- den hätten und eine Pseudoparalyse gefehlt habe. Ferner verweist sie auf den Unfallmechanismus mit Direktkontusion und die deutlichen degenera- tiven Veränderungen mit Delamination der Sehnen bis zum Labrum hin (VB 34 S. 2). Der Chefarzt Orthopädie E. führt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 demgegenüber aus, der Fahrradsturz sei durchaus ein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur. Dass anfänglich nur weniger starke Beschwerden aufgetreten seien, sei bei einer subtotalen Rotatoren- manschettenruptur nicht ungewöhnlich; hauptsächlich die im Verlauf auf- tretenden Schmerzen seien "diagnoseweisend". Eine Pseudoparalyse be- stehe nur bei einem kompletten Abriss der Sehne, was beim Beschwerde- führer nicht vorgelegen habe, weshalb er den Arm habe bewegen können. Weder im Sprechstundenbericht noch im MR-Bericht werde von einem kompletten Abriss der Sehne gesprochen. Bei allen dokumentierten Berich- -6- ten sei "immer nur die Rede von einer subtotalen Ruptur", was eine Funk- tion nicht ausschliesse. Ferner vermische Dr. med. C. zwei verschiedene Verletzungen im Gelenk (labraler Einriss am Unterrand der Bizepsseh- neninsertion / subtotale Partialläsion der Supra- und Infraspinatussehne) und betrachte sie als eine Verletzung. Dies sei fachlich nicht korrekt. Beide Verletzungen seien im gleichen Gelenk, allerdings an anatomisch unter- schiedlichen Orten. Weder die Supra- noch die Infraspinatussehne seien mit dem Labrum verwachsen, sodass hier keine Delamination vorliegen könne. Es sei zwingend ein unabhängiges Gutachten zu erstellen durch einen Orthopäden oder Chirurgen, der sich in Schulterpathologien aus- kenne. 3.5. Zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bedarf es schlüs- siger (vgl. E. 3.2.) Angaben medizinischer Fachpersonen (vgl. E. 2.1.). Wie soeben aufgezeigt widersprechen sich die in den Akten liegenden Beurtei- lungen der involvierten Fachärzte diametral. Insgesamt bestehen somit zu- mindest geringe Zweifel an der Beurteilung der beratenden Ärztin, sodass darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2020 vom 11. Dezember 2020 E. 5.4). Die Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen durch einen externen Facharzt zurückzuweisen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei die- sem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: -7- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. September 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann