Folglich wurden die seit dem Vergleichszeitpunkt neu hinzugekommenen gesundheitlichen Beschwerden von den Gutachtern erkannt. Insbesondere ging der internistische Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch davon aus, dass sich dessen Gesundheitszustand aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit Status nach NSTEMI und nun stabiler Angina pectoris seit der Begutachtung vom 19. April 2017 erheblich und mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit verändert habe (VB 374.4 S. 23), womit auch eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt (vgl. E. 2.1. hiervor).