4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des PMEDA-Gutachtens vom 8. April 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 374.3 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner diverse eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 374.2 S. 2; VB 34.10 S. 7 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.