dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom resultierenden Einschränkungen ungeeignet sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (VB 284.1 S. 52 f.). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (VB 385) auf das polydisziplinäre PMEDA-Gutachten vom 8. April 2021 (VB 374.2). Dieses vereint eine internistische, eine angiologische, eine neurologische, eine oto-rhino-laryngologische, eine orthopädische und eine psychiatrische Beurteilung und enthält folgende Diagnosen (VB 374.2 S. 7):