Am 12. August 2008 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. November 2009 abermals abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.753 vom 21. Oktober 2010 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die BEGAZ GmbH, Binningen, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 17. Februar 2012).