Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.446 / ms / ce Art. 12 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. September 2003 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Ab- klärungen (unter anderem Einholen des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Inselspital Bern vom 2. Juni 2005) verneinte die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2006.23 vom 15. November 2006 ab. 1.2. Am 20. Dezember 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Abklärungen erneut polydisziplinär begutachten (Aerztli- ches Begutachtungsinstitut GmbH [ABI], Basel, Gutachten vom 29. April 2008) und wies mit Verfügung vom 26. Juni 2008 das Rentenbegehren wie- derum ab. Am 12. August 2008 meldete sich der Beschwerdeführer wieder zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegegnerin das Leistungs- begehren mit Verfügung vom 5. November 2009 abermals abwies. Die da- gegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2009.753 vom 21. Oktober 2010 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum an- schliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die BEGAZ GmbH, Binningen, polydisziplinär begutachten (Gutach- ten vom 17. Februar 2012). Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juli 2012 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.436 vom 28. März 2013 ab. 1.3. Am 26. April 2013 (berufliche Massnahmen) respektive am 1. Oktober 2013 (Rente und berufliche Massnahmen) meldete sich der Beschwerde- führer wieder zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 26. April 2013 betref- fend berufliche Massnahmen ab. Des Weiteren liess sie den Beschwerde- führer abermals durch die ABI begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 2. Juni 2015 sowie das im Anschluss daran durchgeführte Verlaufs- gutachten vom 19. April 2017 der ABI wies sie mit Verfügung vom 31. Ok- tober 2017 auch dieses Rentenbegehren ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.908 vom 17. Juli 2018 ab. -3- 1.4. Am 28. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands abermals bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tä- tigte daraufhin Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Auf Empfehlung des RAD liess sie den Beschwer- deführer erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten der PMEDA AG, Zürich [PMEDA], vom 8. April 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Sep- tember 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. September 2021 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Zusprache einer Rente. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. September 2021 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 385) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). -4- 2.2. 2.2.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 122 zu Art. 30-31 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 2.2.2. Der retrospektiv als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 31. Oktober 2017 (VB 288), die mit Urteil VBE.2017.908 vom 17. Juli 2018 (VB 308) bestätigt wurde, lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 2. Juni 2015 (VB 222.1) sowie das polydisziplinäre ABI-Verlaufsgutachten vom 19. April 2017 (VB 284.1) zu Grunde. Die ABI-Gutachter kamen interdisziplinär zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund der aus dem beidseitigen Morbus Menière, dem beidseitigen Tinnitus auris, dem Zustand nach bin- auraler Hörgeräteversorgung, den chronischen Schulterbeschwerden und dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom resultierenden Ein- schränkungen ungeeignet sei. In einer angepassten Tätigkeit sei der Be- schwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig (VB 284.1 S. 52 f.). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 (VB 385) auf das polydisziplinäre PMEDA-Gutachten vom 8. April 2021 (VB 374.2). Dieses vereint eine internistische, eine angi- ologische, eine neurologische, eine oto-rhino-laryngologische, eine ortho- pädische und eine psychiatrische Beurteilung und enthält folgende Diagno- sen (VB 374.2 S. 7): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit rechts > links, ICD-10: H90.3, mit St.n. Hörgeräteversorgung 03/2016, aktuell ohne Hörgeräte M. Menière beidseits nach AAO-HNS 1995, ICD-10: H81.0, ED 2016. MRI Bilaterale schwere AC-Gelenksarthrose mit Funktionseinschränkung bei- der Schultern Koronare Herzkrankheit mit NSTEMI 2/2019 und Status nach PCI/2Stent Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: PAVK der unteren Extremitäten (…) Ischämie Gyrus temporalis rechts 8/2019, stumm Laborchemisch Hinweise auf einen Diabetes mellitus (HbA1c 6.4%) Dyslipidämie Nikotinkonsum Arterielle Hypertonie Präadipositas -5- Teilkompensierter Tinnitus beidseits, linksbetont ICD-10: H93.1 St. n. Septumkorrektur 08/03 Möglich Dysthymie (ICD-10: F34.1)". In der angestammten Tätigkeit bestehe unverändert seit den Vorbegutach- tungen und "auf Dauer geltend" eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Hörstörung und die Menière-assoziierten, zumindest anteilig plausiblen vestibulären Beeinträchtigungen würden die Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tä- tigkeiten zumindest leichtgradig mindern (VB 374.2 S. 9 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gut- achten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversi- cherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des PMEDA-Gutachtens vom 8. April 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdi- gung der Vorakten (vgl. VB 374.3 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner diverse eigene Zu- satzuntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 374.2 S. 2; VB 34.10 S. 7 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvoll- ziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das Gutachten ist somit im Sinne vorstehender Kriterien geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. -6- 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein gesundheitlicher Zustand habe sich im Vergleich zum Jahre 2017 verschlechtert. Er habe einen Herzinfarkt und einen Hirnschlag erlitten. Zudem habe er sich einer Bypass-Operation unterzogen (vgl. Beschwerde). 5.2. Dem internistischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass der Gutach- ter sowohl vom Herzinfarkt (koronare Herzkrankheit mit NSTEMI 2/2019) als auch vom Hirnschlag (Ischämie Gyrus temporalis rechts 8/2019, stumm) Kenntnis hatte (VB 374.4 S. 17). Folglich wurden die seit dem Ver- gleichszeitpunkt neu hinzugekommenen gesundheitlichen Beschwerden von den Gutachtern erkannt. Insbesondere ging der internistische Gutach- ter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch davon aus, dass sich dessen Gesundheitszustand aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit Status nach NSTEMI und nun stabiler Angina pectoris seit der Begut- achtung vom 19. April 2017 erheblich und mit Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit verändert habe (VB 374.4 S. 23), womit auch eine neu- anmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt (vgl. E. 2.1. hiervor). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die relevanten Berichte der behandeln- den Ärzte den PMEDA-Gutachtern vorlagen (VB 374.3 S. 77 ff.) und dem- nach als berücksichtigt gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Wesentliche Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen), liegen demnach nicht vor. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Bypass-Operation ist schliesslich ausweislich der medizinischen Akten nicht ersichtlich, dass seit der letzten Begutachtung durch die ABI eine weitere Bypass-Operation durchgeführt worden wäre. Die zwischen den Jahren 2008 bis 2013 vorge- nommenen Eingriffe waren den PMEDA-Gutachtern sodann bekannt (vgl. VB 374.2 S. 5 f.). 5.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten konkrete Indizien, die gegen die Zu- verlässigkeit des PMEDA-Gutachtens vom 8. April 2021 sprächen, sodass darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf wei- tere Abklärungen zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I -7- 229 E. 5.3 S. 236 f.). In einer angepassten Tätigkeit ist gestützt auf das beweiskräftige PMEDA-Gutachten vom 8. April 2021 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 374.2 S. 9). Da demnach die Höhe der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Verfügung vom 31. Oktober 2017 un- verändert ist, die aus der neu bestehenden koronaren Symptomatik resul- tierende Zumutbarkeit lediglich noch körperlich leicht belastender Tätigkei- ten (vgl. VB 374.4 S. 22) – aus anderen Gründen – bereits im von den ABI- Gutachtern definierten Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit be- rücksichtigt worden war und bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands im Übrigen ausweislich der Akten keine Anhalts- punkte für eine (erhebliche) Veränderung bestehen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.), erübrigt sich auch die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbe- gehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. September 2021 so- mit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Februar 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer