6.2. Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 61 lit. a ATSG (Beschwerde S. 22) wurde per 1. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht mehr erwähnt wird; stattdessen wurde Art. 61 lit. fbis ATSG geschaffen. Die vorliegende Streitigkeit betrifft jedoch das Inkasso von Versicherungsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit keine Leistung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150).