6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'034.10 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00, einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 sowie der Betreibungskosten schuldet.