5. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'134.10, bestehend aus einer Kostenbeteiligung (Fr. 2'034.10), Mahnspesen (Fr. 50.00) und Bearbeitungsgebühren (Fr. 50.00), sowie die anfallenden Betreibungskosten. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2021; VB 1.7) erhobene Rechtsvorschlag ist somit im vorerwähnten Umfang zu beseitigen.