4.3. Betreffend die vorliegend strittigen Forderungen ist eine Zahlungserinnerung vom 2. Juli 2020 (VB 1.3), eine Mahnung vom 30. Juli 2020 (VB 1.4) sowie eine "Letzte Mahnung" vom 10. August 2020 (VB 1.5) aktenkundig, deren Erhalt der Beschwerdeführer bestätigt (Beschwerde S. 6). Mit letzterer wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Gesamtbetrages angesetzt; zudem wurde er auf die Säumnisfolgen (Betreibungsbegehren, Meldung an die zuständige kantonale Stelle) hingewiesen (VB 1.5). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht beseitigt wurde.