3.6. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin demnach eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'034.10, Mahngebühren von Fr. 50.00 sowie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00. 4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.