3.5.2. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin sehen in Ziff. 7.3 vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, In- kasso- und weitere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Person gehen. Es besteht demnach eine vertragliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren. 3.5.3. Die vorliegend geforderten Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren betragen Fr. 100.00 (2 x Fr. 50.00 [VB 1.7]) und erweisen sich ohne Weiteres als angemessen (VB 1.3–1.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).