3.4.5. Nachdem – soweit erkennbar – in der Zwischenzeit weder das Bundesgericht die vorliegend strittige Frage beurteilt hat, noch Gründe für eine Praxisänderung dargetan worden oder erkennbar wären, ist an der oben erwähnten Rechtsprechung festzuhalten. Da der Leistungserbringer der Beschwerdegegnerin für die Behandlung vom 22. bis 26. März 2020 lediglich vier Behandlungstage in Rechnung stellte (eingereicht mit Eingabe vom 1. April 2022), schuldet der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung einen Beitrag an die Spitalkosten ebenfalls lediglich für vier statt der verrechneten fünf Tage.