Auch die (sich damals noch in Vernehmlassung befindliche und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene) Einführung von Art. 104 Abs. 1bis KVV sehe keinen Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag vor, was ebenfalls dafür spreche, dass der Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag nicht geschuldet sei. Auch das Informationsschreiben des BAG vom 7. Dezember 2011 führe zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal die Empfehlung ohne nähere Begründung erfolgt und für das Gericht ohnehin nicht verbindlich sei (E. 3.2. des erwähnten Urteils).