Aus diesem Konnex zu den vom Leistungserbringer verrechneten Kosten dränge sich überdies auf, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für den Spitalkostenbeitrag des Versicherten denselben Regelungen (namentlich den Regeln der SwissDRG) zu folgen, nach denen auch die Leistungserbringer die Aufenthaltsdauer im stationären Aufenthalt berechnen respektive ihre Kosten für die Unterkunft und Verpflegung abrechnen. Auch die (sich damals noch in Vernehmlassung befindliche und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene) Einführung von Art.