Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3). Der Beitrag könne folglich nur dort geschuldet sein, wo der Versicherer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (EUGSTER, a.a.O., S. 816 Rz 1385). Aus diesem Konnex zu den vom Leistungserbringer verrechneten Kosten dränge sich überdies auf, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für den Spitalkostenbeitrag des Versicherten denselben Regelungen (namentlich den Regeln der SwissDRG) zu folgen, nach denen auch die Leistungserbringer die Aufenthaltsdauer im stationären Aufenthalt berechnen respektive ihre Kosten für die Unterkunft und Verpflegung abrechnen.