Die kantonalen Gerichte wendeten die Regelungen unterschiedlich an, und das Bundesgericht habe sich bisher nicht zu dieser Frage geäussert. Zurzeit prüfe das EDI die Möglichkeit, die Berechnung der Dauer des Spitalaufenthalts nach Art. 104 KVV so zu präzisieren, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage geschuldet sei (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194447# tab-panel-acc-2; zuletzt besucht am: 4. März 2022). In Umsetzung der in Aussicht gestellten Abänderung lautet der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art.