3.4.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er schulde einen Spitalbeitrag für lediglich vier Tage. Auch die Rechnung des Kantonsspitals weise lediglich vier Tage auf (Beschwerde S. 5, 8, 11-17). Die Beschwerdegegnerin führt dagegen aus, dass für Aufenthalte bis am 31. Dezember 2021 der Austrittstag aus dem Spital jeweils auch in Rechnung zu stellen sei (Vernehmlassung S. 2).