3.4. 3.4.1. Die Versicherten leisten über die Franchise und den Selbstbehalt hinaus einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.00 (Art. 104 Abs. 1 KVV). Der Spitalbeitrag wird weder an die Franchise noch an den Selbstbehalt angerechnet; folglich wird auf dem Spitalbeitrag auch kein Selbstbehalt erhoben (Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3).