Die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers über die Rechtmässigkeit der Rechnung des Spitals C. über den Spitalaufenthalt und der während längerer Zeit nicht vorgenommenen Zustellung der Rechnungskopie führen jedenfalls nicht dazu, dass keine Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2). -6-