3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) weder eine fehlerhafte Berechnung der Franchise noch des Selbstbehalts. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten, sodass es damit sein Bewenden hat. Die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers über die Rechtmässigkeit der Rechnung des Spitals C. über den Spitalaufenthalt und der während längerer Zeit nicht vorgenommenen Zustellung der Rechnungskopie führen jedenfalls nicht dazu, dass keine Schuld des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2;