1.3. Schliesslich irrt der Beschwerdeführer auch in seiner Ansicht, das vorliegende Verfahren könne nicht fortgeführt bzw. abgeschlossen werden, solange die Nichtanhandnahmeverfügung seine Strafanzeigen betreffend nicht rechtskräftig geworden sei (Beschwerde S. 2, 4; vgl. auch Beschwerdebeilage 3). Sofern damit sinngemäss ein Sistierungsantrag hätte gestellt werden wollen, wäre dieser abzuweisen, da der Ausgang dieses Verfahrens keinerlei Rechtswirkungen auf das vorliegende zu entfalten vermag. -5-