Ferner ist auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen in Zusammenhang mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 einzugehen (Beschwerde S. 3), da diese mit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. September 2021, der an die Stelle der Verfügung trat, jede rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Verfügungen im Sozialversicherungsrecht keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).