Auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit vorstehenden Sachverhalten (E. 1.1. und 1.2.) gestellten Anträge ist somit nicht einzutreten. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits hinsichtlich der meisten Begehren mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.252 vom 7. Juni 2021 mitgeteilt, welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.