Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) betrifft die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für eine nicht bezahlte Kostenbeteiligung und die Beseitigung des gegen die deswegen eingeleitete Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein. Nicht Anfechtungsgegenstand bilden demnach hingegen: