Die vom Beschwerdeführer anbegehrte Weiterleitung der Eingabe nach § 8 VRPG fällt ebenso ausser Betracht. Zum einen gilt diese Regelung nur für mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute Behörden innerhalb des Kantons Aargau (vgl. § 1 VRPG), was bei keinem der vorerwähnten Sachverhalte zuträfe. Zum anderen ist vorliegend primär das ATSG anwendbar. Dieses sieht eine Weiterleitungspflicht an (andere) Versicherungsträger (Art. 30 ATSG) und örtlich zuständige Versicherungsgerichte vor (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Diese Konstellationen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig.