2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. März 2022 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Rechnung des Spitals C. für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. bis 26. März 2022 aufgefordert. Diese reichte die entsprechende Rechnung mit Eingabe vom 1. April 2022 ein. Am 8./9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: