Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht. Dieses trat auf die Eingabe mit Urteil VBE.2021.252 vom 7. Juni 2021 nicht ein und überwies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 wies diese die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde, beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und stellte diverse weitere Rechtsbegehren.