Nachdem er eine Kostenbeteiligung für eine Spitalbehandlung über Fr. 2'049.10 (Leistungsabrechnung vom 7. Mai 2020) nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein. Den vom Beschwerdeführer in der entsprechenden Betreibung Nr. aaa erhobenen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 16. Februar 2021) beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2021 und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 2'049.10 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00, Bearbeitungskosten von Fr. 50.00 sowie Betreibungsspesen von Fr. 73.30. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht.