1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem er eine Kostenbeteiligung für eine Spitalbehandlung über Fr. 2'049.10 (Leistungsabrechnung vom 7. Mai 2020) nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein.