Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.445 / nb / ce Art. 39 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Atupri Gesundheitsversicherung, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 3. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Nachdem er eine Kos- tenbeteiligung für eine Spitalbehandlung über Fr. 2'049.10 (Leistungsab- rechnung vom 7. Mai 2020) nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegeg- nerin die Betreibung ein. Den vom Beschwerdeführer in der entsprechen- den Betreibung Nr. aaa erhobenen Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 16. Februar 2021) beseitigte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 8. April 2021 und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 2'049.10 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00, Bearbeitungskosten von Fr. 50.00 sowie Betreibungsspesen von Fr. 73.30. Gegen diese Verfü- gung wandte sich der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht. Die- ses trat auf die Eingabe mit Urteil VBE.2021.252 vom 7. Juni 2021 nicht ein und überwies die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung als Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 wies diese die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 beim Versicherungsge- richt Beschwerde, beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und stellte diverse weitere Rechtsbegehren. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Okto- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. März 2022 wurde die Be- schwerdegegnerin zur Einreichung der Rechnung des Spitals C. für den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. bis 26. März 2022 aufgefordert. Diese reichte die entsprechende Rechnung mit Eingabe vom 1. April 2022 ein. Am 8./9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Versicherungsgericht beurteilt Beschwerden aus dem Bereich der So- zialversicherung (Art. 57 ATSG). Es ist demnach sachlich nicht zuständig für: -3- - die Behandlung, Entgegennahme und/oder Weiterleitung von Straf- und Aufsichtsanzeigen (Beschwerde S. 4; Eingabe vom 8./9. April 2022 S. 8); - die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Spital C. ausgestellten Rechnung bzw. die nicht gewährte Akteneinsicht (Beschwerde S. 4-13, 17-19; Eingabe vom 8./9. April 2022 S. 2 ff.), da dies ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem ent- sprechenden Spital betrifft (Urteil des Bundesgerichts K 129/06 vom 29. Juni 2007 E. 3); - Anweisungen an die Beschwerdegegnerin zum Umgang mit der Rech- nung des Spitals C. (Beschwerde S. 4; Eingabe vom 8./9. April 2022 S. 1 ff.); - die Beurteilung der Vertretungsbefugnis der Leiterin Inkasso zum Stel- len eines Betreibungsbegehrens im Namen der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 3 f., 7; vgl. dazu BGE 130 III 231 E. 2.1 S. 233 f. und 84 III 72 E. 1 S. 74 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_653/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1.1). Die vom Beschwerdeführer anbegehrte Weiterleitung der Eingabe nach § 8 VRPG fällt ebenso ausser Betracht. Zum einen gilt diese Regelung nur für mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute Behörden innerhalb des Kantons Aargau (vgl. § 1 VRPG), was bei keinem der vorerwähnten Sach- verhalte zuträfe. Zum anderen ist vorliegend primär das ATSG anwendbar. Dieses sieht eine Weiterleitungspflicht an (andere) Versicherungsträger (Art. 30 ATSG) und örtlich zuständige Versicherungsgerichte vor (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Diese Konstellationen sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht einschlägig. Ebenso wenig liegt die Strafanzeigen betreffend ein An- wendungsfall von § 34 Abs. 1 EG StPO (vgl. Beschwerde S. 2) vor, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbre- chen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden: Die beschwerdefüh- rerische Wahrnehmung, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Be- schwerdegegnerin und/oder einzelner ihrer Angestellten vorliege, ist nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen. 1.2. Darüber hinaus sind auch bei gegebener sachlicher Zuständigkeit im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Ein- spracheentscheids – Stellung genommen hat. Es fehlt hingegen an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergan- gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweisen). -4- Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegne- rin vom 3. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) betrifft die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers für eine nicht bezahlte Kostenbe- teiligung und die Beseitigung des gegen die deswegen eingeleitete Betrei- bung erhobenen Rechtsvorschlags. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein. Nicht Anfechtungsgegenstand bilden demnach hingegen: - Vergütung weiterer Kosten im Zusammenhang mit Covid-19 (Be- schwerde S. 5); - Rückzahlung von Krankenversicherungsprämien an den Beschwerde- führer (Beschwerde S. 5); - der Eintrag des Beschwerdeführers auf der Liste der säumigen Versi- cherten der SVA Aargau (Beschwerde S. 4); - Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Beschwerde S. 5, 20-22; Eingabe vom 8./9. April 2022 S. 1, 8 f.); - Anrechnung der im Jahr 2021 geleisteten Beteiligungen an die Fran- chise des Jahres 2021 (Eingabe vom 8./9. April 2022 S. 1). Auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit vorstehenden Sach- verhalten (E. 1.1. und 1.2.) gestellten Anträge ist somit nicht einzutreten. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen bereits hinsichtlich der meisten Begehren mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2021.252 vom 7. Juni 2021 mitgeteilt, welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner ist auch nicht weiter auf die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen in Zusammenhang mit der Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 8. April 2021 einzugehen (Beschwerde S. 3), da diese mit Erlass des Einspracheentscheids vom 3. September 2021, der an die Stelle der Verfügung trat, jede rechtliche Bedeutung verloren hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Immerhin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Verfügungen im Sozialversicherungsrecht keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3. Schliesslich irrt der Beschwerdeführer auch in seiner Ansicht, das vorlie- gende Verfahren könne nicht fortgeführt bzw. abgeschlossen werden, so- lange die Nichtanhandnahmeverfügung seine Strafanzeigen betreffend nicht rechtskräftig geworden sei (Beschwerde S. 2, 4; vgl. auch Beschwer- debeilage 3). Sofern damit sinngemäss ein Sistierungsantrag hätte gestellt werden wollen, wäre dieser abzuweisen, da der Ausgang dieses Verfah- rens keinerlei Rechtswirkungen auf das vorliegende zu entfalten vermag. -5- 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben. Das Gericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ein- spracheentscheids (vorliegend 3. September 2021) eingetretenen Sach- verhalt ab (vgl. BGE 134 V 392 E. 6 Ingress S. 397). Somit sind im vorlie- genden Fall die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des KVG und der KVV anwendbar. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die Bezahlung ei- ner Kostenbeteiligung über Fr. 2'049.10, nebst Mahnspesen von Fr. 50.00, einer Bearbeitungsgebühr von ebenfalls Fr. 50.00 sowie die Betreibungs- spesen (Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) von Fr. 73.30 (VB 1/6; VB 1.6; VB 1.7). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die entsprechende Forderung beglichen zu haben. 3.2. Die Kostenbeteiligung für die Spital-Behandlung über Fr. 2'049.10 setzt sich zusammen aus dem Spitalbeitrag für fünf Tage à Fr. 15.00 (Fr. 75.00), Fr. 1'968.55 aus noch offener Jahresfranchise sowie Fr. 5.55 Selbstbehalt (VB 1.2). 3.3. 3.3.1. Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leis- tungen im Umfang eines festen Jahresbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). 3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) weder eine fehlerhafte Berechnung der Franchise noch des Selbstbehalts. Anhalts- punkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten, sodass es damit sein Bewenden hat. Die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers über die Rechtmässigkeit der Rechnung des Spitals C. über den Spitalaufenthalt und der während längerer Zeit nicht vorgenommenen Zustellung der Rech- nungskopie führen jedenfalls nicht dazu, dass keine Schuld des Beschwer- deführers gegenüber der Beschwerdegegnerin entstanden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008 E. 3.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2). -6- 3.4. 3.4.1. Die Versicherten leisten über die Franchise und den Selbstbehalt hinaus einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.00 (Art. 104 Abs. 1 KVV). Der Spitalbeitrag wird we- der an die Franchise noch an den Selbstbehalt angerechnet; folglich wird auf dem Spitalbeitrag auch kein Selbstbehalt erhoben (Urteil des Bundes- gerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3). 3.4.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er schulde einen Spitalbeitrag für lediglich vier Tage. Auch die Rechnung des Kantonsspitals weise lediglich vier Tage auf (Beschwerde S. 5, 8, 11-17). Die Beschwer- degegnerin führt dagegen aus, dass für Aufenthalte bis am 31. Dezember 2021 der Austrittstag aus dem Spital jeweils auch in Rechnung zu stellen sei (Vernehmlassung S. 2). 3.4.3. In der Stellungnahme vom 19. Februar 2020 auf die Interpellation 19.4447 hielt der Bundesrat betreffend die Berechnung der Anzahl Tage eines ge- schuldeten Spitalbeitrags fest, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) habe in einem Schreiben vom 7. Dezember 2011 empfohlen, den Versicherern den Beitrag pro Kalendertag in Rechnung zu stellen. Angesichts der ver- schiedenen möglichen Auslegungen wolle das Eidgenössische Departe- ment des Innern (EDI) die Situation rechtlich klären. Die kantonalen Ge- richte wendeten die Regelungen unterschiedlich an, und das Bundesge- richt habe sich bisher nicht zu dieser Frage geäussert. Zurzeit prüfe das EDI die Möglichkeit, die Berechnung der Dauer des Spitalaufenthalts nach Art. 104 KVV so zu präzisieren, dass der Spitalbeitrag weder für den Aus- trittstag noch für die Urlaubstage geschuldet sei (https://www.parla- ment.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194447# tab-panel-acc-2; zuletzt besucht am: 4. März 2022). In Umsetzung der in Aussicht gestellten Abänderung lautet der per 1. Januar 2022 in Kraft ge- tretene Art. 104 Abs. 1bis KVV mittlerweile dahingehend, dass für den Aus- trittstag kein Beitrag an den Spitalaufenthalt zu leisten ist. 3.4.4. Das Versicherungsgericht hat sich mit Urteil VBE.2020.147 vom 2. Sep- tember 2020 bereits mit der Frage der Berechnung der Anzahl Tage, für welche ein Spitalbeitrag zu leisten ist, befasst und festgehalten, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Versicherung entgegen der Spitalrechnung auch den Austrittstag und damit einen Tag mehr abrechnen sollte. Zu bedenken sei, dass der Spitalkostenbeitrag des Versicherten eine Kostenbeteiligung, respektive genau genommen eine Kostenrückerstattung darstelle: Die vom -7- Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten umfassten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG), die bei der versicherten Person auch ohne stationären Aufenthalt als allgemeine Le- benshaltungskosten zu Hause angefallen wären. Die versicherte Person solle daher einen Teil der vom Versicherer übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten zurückerstatten, weil sie Lebenshaltungskosten eingespart hat (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 816 Rz 1385; Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3). Der Beitrag könne folglich nur dort geschuldet sein, wo der Versicherer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (EUGSTER, a.a.O., S. 816 Rz 1385). Aus diesem Konnex zu den vom Leis- tungserbringer verrechneten Kosten dränge sich überdies auf, bei der Be- rechnung der Aufenthaltsdauer für den Spitalkostenbeitrag des Versicher- ten denselben Regelungen (namentlich den Regeln der SwissDRG) zu fol- gen, nach denen auch die Leistungserbringer die Aufenthaltsdauer im sta- tionären Aufenthalt berechnen respektive ihre Kosten für die Unterkunft und Verpflegung abrechnen. Auch die (sich damals noch in Vernehmlassung befindliche und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene) Einführung von Art. 104 Abs. 1bis KVV sehe keinen Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag vor, was ebenfalls dafür spreche, dass der Spitalkostenbeitrag für den Aus- trittstag nicht geschuldet sei. Auch das Informationsschreiben des BAG vom 7. Dezember 2011 führe zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal die Empfehlung ohne nähere Begründung erfolgt und für das Gericht oh- nehin nicht verbindlich sei (E. 3.2. des erwähnten Urteils). 3.4.5. Nachdem – soweit erkennbar – in der Zwischenzeit weder das Bundesge- richt die vorliegend strittige Frage beurteilt hat, noch Gründe für eine Pra- xisänderung dargetan worden oder erkennbar wären, ist an der oben er- wähnten Rechtsprechung festzuhalten. Da der Leistungserbringer der Be- schwerdegegnerin für die Behandlung vom 22. bis 26. März 2020 lediglich vier Behandlungstage in Rechnung stellte (eingereicht mit Eingabe vom 1. April 2022), schuldet der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung einen Beitrag an die Spitalkosten ebenfalls lediglich für vier statt der verrechneten fünf Tage. Die Forderung gemäss Leistungsabrechnung vom 7. Mai 2020 ist daher um Fr. 15.00 zu reduzie- ren. 3.4.6. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer demnach eine Kosten- beteiligung im Umfang von Fr. 2'034.10. Diese setzt sich zusammen aus Beiträgen an die Spitalkosten für vier Tage in Höhe von Fr. 60.00, einem Franchiseanteil von Fr. 1'968.55 und einem Selbstbehalt von Fr. 5.55. -8- 3.5. 3.5.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Kranken- versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277; Urteil des Bundes- gerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1). 3.5.2. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin se- hen in Ziff. 7.3 vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, In- kasso- und weitere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Per- son gehen. Es besteht demnach eine vertragliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren. 3.5.3. Die vorliegend geforderten Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren betra- gen Fr. 100.00 (2 x Fr. 50.00 [VB 1.7]) und erweisen sich ohne Weiteres als angemessen (VB 1.3–1.5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. De- zember 2015 E. 7.1). 3.6. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg- nerin demnach eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'034.10, Mahngebühren von Fr. 50.00 sowie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00. 4. 4.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver- fahrens gemäss Art. 64a KVG. 4.2. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligun- gen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Voll- -9- streckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstre- ckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betrei- bungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvor- schlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Ver- fügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht or- dentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Ent- scheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 4.3. Betreffend die vorliegend strittigen Forderungen ist eine Zahlungserinne- rung vom 2. Juli 2020 (VB 1.3), eine Mahnung vom 30. Juli 2020 (VB 1.4) sowie eine "Letzte Mahnung" vom 10. August 2020 (VB 1.5) aktenkundig, deren Erhalt der Beschwerdeführer bestätigt (Beschwerde S. 6). Mit letzte- rer wurde dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von 30 Tagen zur Be- zahlung des Gesamtbetrages angesetzt; zudem wurde er auf die Säumnis- folgen (Betreibungsbegehren, Meldung an die zuständige kantonale Stelle) hingewiesen (VB 1.5). Damit ist der Nachweis erbracht, dass das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten und der erhobene Rechtsvorschlag zu Recht beseitigt wurde. 4.4. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat der Versicherte nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten zu bezahlen. Im Gegensatz zu Spesen werden Betreibungskosten nicht in die Betreibungs- forderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags um- fasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). - 10 - Die angefallenen Betreibungskosten betragen im vorliegenden Fall Fr. 73.30 (vgl. VB 1.7) und sind zusätzlich zum Forderungsbetrag von Ge- setzes wegen geschuldet. 5. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegeg- nerin den Betrag von Fr. 2'134.10, bestehend aus einer Kostenbeteiligung (Fr. 2'034.10), Mahnspesen (Fr. 50.00) und Bearbeitungsgebühren (Fr. 50.00), sowie die anfallenden Betreibungskosten. Der in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2021; VB 1.7) erhobene Rechtsvorschlag ist somit im vorerwähnten Um- fang zu beseitigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 3. September 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, dahingehend abzuändern, dass der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 2'034.10 zu- züglich Mahnspesen von Fr. 50.00, einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 sowie der Betreibungskosten schuldet. 6.2. Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 61 lit. a ATSG (Beschwerde S. 22) wurde per 1. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die Kos- tenlosigkeit des Verfahrens nicht mehr erwähnt wird; stattdessen wurde Art. 61 lit. fbis ATSG geschaffen. Die vorliegende Streitigkeit betrifft jedoch das Inkasso von Versicherungsprämien der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung und damit keine Leistung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrens- kostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer als grossmehrheitlich unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. September 2021 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde- führer der Beschwerdegegnerin Fr. 2'034.10 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00, einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.00 und der anfallenden Be- treibungskosten schuldet. 1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2021) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 2'034.10 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.00 sowie einer Bearbei- tungsgebühr von Fr. 50.00 beseitigt. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia